Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 22. Februar 2006 geänderten Fassung.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten gleichermaßen für die ordentliche wie für die außerordentliche Verbandsversammlung.
(1) Mitglieder der dem Bezirksverband angehörenden Vereine, die Mitglieder des Präsidiums des Bayerischen Schachbundes, des Bundesrechtsausschusses des Bayerischen Schachbundes und die Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Schachbundes haben Anwesenheitsrecht. Die Mitgliedschaft ist im Zweifel nachzuweisen.
(2) Anderen Personen kann die Versammlung mit Mehrheit die Anwesenheit gestatten. Nicht-redeberechtigten Personen (§ 7 Abs. 3 der Satzung) kann die Verbandsversammlung mit Mehrheit gestatten, das Wort zu ergreifen.
(3) Auf Antrag von 1/10 der anwesenden Vereine oder des Vorstandes kann mit 2/3-Mehrheit der Stimmen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(1) Der 1. Vorsitzende eröffnet die Verbandsversammlung, leitet sie und schließt sie. Er kann die Versammlungsleitung an ein anderes Vorstands- oder Verbandsausschußmitglied weitergeben. Er muß dies tun, soweit ein vom ihm gestellter Antrag zur Debatte steht.
(2) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Gegenstand der Beratung abschweifen, zur Sache rufen. Er kann Teilnehmer, die sich grob ungebührlich verhalten, zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Sach- oder Ordnungsruf kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen. Bei Nichtbeachtung kann die Verbandsversammlung durch Beschluß den Teilnehmer von der Versammlung ausschließen.
(3) Der Versammlungsleiter erteilt das Wort. Wortmeldungen geschehen durch Handaufheben. Mehrere Wortmeldungen hat der Versammlungsleiter grundsätzlich in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Meldung zu berücksichtigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch davon abweichen, wenn es im Hinblick auf eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung erforderlich ist. Insbesondere kann hierbei berücksichtigt werden, ob sich Rede und Gegenrede folgen, ob die Vereine angemessen zu Wort kommen oder ob ein Redner schon zuvor zum selben Beratungsgegenstand gesprochen hat.
(4) Die Redezeit kann von der Versammlung auf eine Höchstzeit beschränkt werden. Überschreitet ein Redner diese, so kann ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
(1) Nach Eröffnung der Verbandsversammlung wird zunächst die Anwesenheit und die Stimmberechtigung festgestellt.
(2) Die Stimmen der Vereine werden vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder von einem von ihm beauftragten Vereinsmitglied abgegeben. Die Beauftragung muß im Zweifel nachgewiesen werden.
(3) In strittigen Fällen bedarf die Anerkennung der Stimmberechtigung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Hierbei ist der Verein oder der Delegierte, dessen Stimmberechtigung umstritten ist, nicht stimmberechtigt.
(4) Danach beschließt die Verbandsversammlung über die vorgeschlagene Tagesordnung. Über Änderungsanträge zur Tagesordnung wird sofort abgestimmt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können auch während der Versammlung gestellt werden und sind als Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln.
(5) Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung sind vor Eintritt in die Tagesordnung geltend zu machen.
Zu jedem Punkt der Tagesordnung und zu jedem Antrag haben zunächst der Berichterstatter, Referent oder Antragsteller das Wort. Sodann erhalten die weiteren Redner in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung das Wort. Dem Berichterstatter (Referenten, Antragsteller) und dem 1. Vorsitzenden ist auch außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen.
(1) Über die Reihenfolge der Behandlung und Abstimmung entscheidet die Versammlungsleitung. Der Wortlaut und gegebenenfalls die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge sind vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
(2) Bei mehreren Anträgen zur selben Sache ist zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen; in entsprechender Reihenfolge wird dann über die ferneren Anträge abgestimmt. Bei Zweifeln entscheidet die Versammlung hierüber ohne Aussprache.
(3) Über Änderungsanträge zu Anträgen wird zunächst abgestimmt.
(4) Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben oder Aufheben der Stimmkarten, sofern nicht die Versammlung auf Antrag des Vorstandes oder 1/10 der Vereine mit Mehrheit der Stimmen schriftliche Abstimmung verlangt oder die Satzung etwas anderes bestimmt.
(5) Während der Abstimmung sind nur Wortmeldungen zur Abstimmung zulässig, wenn ein Versammlungsteilnehmer über die Durchführung der Abstimmung Zweifel hat.
(6) Auszählung der Stimmen bei offener Abstimmung erfolgt nur, wenn die Versammlungsleitung Zweifel über die Mehrheitsverhältnisse hat oder wenn 1/10 der anwesenden Vereinsvertreter dies beantragt.
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werde, sofern nicht schon einem Redner das Wort erteilt worden ist. Sie bedürfen keiner Unterstützung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird dem Geschäftsordnungsantrag nicht widersprochen, so gilt er ohne Abstimmung als angenommen. Andernfalls ist vor der Abstimmung hierüber ein Redner für und einer gegen den Antrag zu hören.
(3) Anträge auf Begrenzung der Redezeit, Schluß der Aussprache oder Schluß der Rednerliste können von der Versammlungsleitung jederzeit, von den übrigen Versammlungsteilnehmern nur gestellt werden, wenn sie nicht schon zur gleichen Sache gesprochen haben.
(4) Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluß der Debatte oder der Rednerliste sind die Namen der noch auf der Rednerliste eingetragenen Mitglieder zu verlesen. Bis zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte können sich noch Redner zu Wort melden.
Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung oder auf Nichtbefassung mit einem Antrag kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln. Wird der Antrag abgelehnt, so kann er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung oder Nichtbefassung ist vor anderen Anträgen abzustimmen.
Zur Richtigstellung ihn selbst betreffender Behauptungen ist jedem Anwesenden das Wort zu erteilen, jedoch erst nach Schluß der Beratung. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen.
Aktualisiert: 22. September 2009
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