Vom 21. Oktober 1981 in der zuletzt am 22. Februar 2006 geänderten Fassung.
(1) Die Bestimmungen der Finanzordnung des Bayerischen Schachbundes, gelten entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. An die Stelle des Präsidenten, des (Erweiterten) Präsidiums und der Bundesversammlung treten entsprechend der 1. Vorsitzende, der Verbandsausschuss und die ordentliche oder außerordentliche Verbandsversammlung.
(2) Der Schatzmeister legt der Ordentlichen Verbandsversammlung zugleich mit dem Jahresabschluss einen Haushaltsplan für das laufende Jahr vor.
(3) Die Regelungen über die Aufwandserstattung an Funktionäre gelten mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung solcher Aufwendungen nach Ablauf des Jahres, das auf das Jahr, in welchem die Abrechnung des Aufwandes erstmals möglich war, folgt, ausgeschlossen ist.
(4) Die Regelungen über die Erstattung von Reisekosten gelten mit der Maßgabe, dass das Tagegeld für die Schiedsrichter bei den Verbandsturnieren unabhängig von der Dauer des Einsatzes 10 € beträgt
Aktualisiert: 22. September 2009
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