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Turniersordnung

Vom 29. Januar 1988
in der zuletzt am 27. Februar 2010 geänderten Fassung.

I Allgemein

§ 1 (Spielregeln)

(1) Für die Turniere des Schach-Bezirksverbandes München e.V. gelten, soweit diese Turnierordnung nichts besonderes bestimmt, nacheinander

  • - die Turnierordnung des Bayerischen Schachbundes e.V.,
  • - die Turnierordnung des Deutschen Schachbundes e.V.,
  • - die Regelwerke des Weltschachbundes (FIDE).

§ 2 (Spielberechtigung)

(1) Spielberechtigt ist derjenige, für den ein auf einen Verein des Bezirksverbandes München lautende Spielgenehmigung des Deutschen Schachbundes vorliegt. Bei Turnieren ist auf Verlangen des Turnierleiters ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

(2) Spielberechtigt ist ebenfalls derjenige, der von einem Verein des Bezirksverbandes München beim Referenten für Mitgliederverwaltung angemeldet wurde, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung der Spielberechtigung nach den Vorschriften des Spielgenehmigungs- und Mitgliederverwaltungsordnung des Bayerischen Schachbundes vorliegen.

(3) Über eine erweiterte Spielberechtigung beschließt der Verbandsausschuss. Dies ist in der Turnierausschreibung bekannt zu geben.

§ 3 aufgehoben
§ 4 (Spielbetrieb)

(1) In jedem Jahr werden folgende Turniere durchgeführt:

  • - Münchner Einzelmeisterschaft,
  • - Münchner Damen-Einzelmeisterschaft,
  • - Münchner Pokalturnier,
  • - Münchner Blitz-Einzelmeisterschaft,
  • - Münchner Jugend-Einzelmeisterschaft,
  • - Münchner Schnellschach-Einzelmeisterschaft,
  • - Münchner Mannschaftsmeisterschaft,
  • - Münchner Blitz-Mannschaftsmeisterschaft,
  • - Münchner Mannschafts-Pokalturnier
  • - Münchner Schnellschach-Mannschaftsmeisterschaft.

(2) Über die Einrichtung weiterer Turniere befindet der Verbandsausschuss.

(3) Weitere Turniere für Jugendliche, Schüler und Damen führen die Jugendleiter und der Referent für Damenschach im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss durch.

§ 5 (Ausschreibung)

(1) In der Turnierausschreibung werden die Einzelheiten der Durchführung, insbesondere über die Teilnahmeberechtigung und die Bestimmungen über die Bedenkzeit bekannt gegeben.

(2) Bei Turnierveranstaltungen des Bezirksverbandes herrscht an den Brettern und im Spielbereich Rauchverbot. Bei zentralen Veranstaltungen des Bezirksverbandes kann der Spielleiter eine weitere Einschränkung anordnen.

(3) aufgehoben

§ 6 aufgehoben
§ 7 (Spielleiter)

(1) Die Spielleiter, der Referent für Damenschach und die Jugendleiter organisieren die Durchführung der Turniere und regeln die Einzelheiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden sie insbesondere über

  1. die Zulassung von Spielern und Mannschaften,
  2. Qualifikationen zu übergeordneten Turnieren,
  3. Ordnungsmaßnahmen gemäß dem 5. Abschnitt der Satzung.

(2) Die Spielleiter sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Turniere. Sie sind Turnierleiter bzw. Schiedsrichter im Sinne der Regeln des Weltschachbundes. Sie können sich von geeigneten weiteren Personen vertreten lassen oder zur Leitung von Wettkämpfen Schiedsrichter einsetzen. Die Spielleiter entscheiden in allen Streitfällen.

(3) Die Spielleiter können Spieler oder Mannschaften von der Teilnahme an Turnieren oder von der in Turnieren des Bezirksverbandes zu erwerbenden Qualifikationen für Turniere des Bayerischen Schachbundes ausschließen, sofern sie eine im Vorjahr erworbene Vorberechtigung für ein Turnier dieser Art trotz Teilnahmezusage ohne ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung nicht wahrgenommen haben.

(4) Die Spielleiter können gegen Spieler, die von einem Einzelturnier des Bezirksverbandes München ohne vorherige Absage zurücktreten, für deren nächsten Teilnahme an diesem Turnier ein Reugeld bis zu 30,00 € verhängen. Das Reugeld ist von dem betreffenden Spieler gleichzeitig mit dem Startgeld einzuzahlen und wird bei ordnungsgemäßer Beendigung des Turniers zurückerstattet.

(5) Entsprechendes gilt für die Jugendleiter und den Referenten für Damenschach für die Jugend- und Damenturniere.

§ 8 (Rechtsmittel)

(1) Gegen Entscheidungen des Turnierleiters ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von einer Woche ab Zugang der Entscheidung beim Betroffenen schriftlich beim Vorsitzenden der Schiedsstelle einzulegen und zugleich zu begründen. Enthält die Entscheidung des Turnierleiters keine Rechtsmittelbelehrung oder hängt bei zentral durchgeführten Turnierveranstaltungen keine Rechtsmittelbelehrung aus, so ist ein Einspruch nach Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung nicht mehr zulässig. 1

(2) Mit der Einreichung des Einspruchs ist zugleich eine Beschwerdegebühr von 20,00 € einzuzahlen. Wird die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingezahlt, gilt der Einspruch als zurückgenommen. Die Beschwerdegebühr wird bei ganzem oder teilweisem Obsiegen oder bei Rücknahme ganz oder teilweise zurückerstattet.

(3) Beschwerdebefugt sind bei Streitfällen in Einzelturnieren der betroffene Spieler, bei Streitfällen in Mannschaftsturnieren der Vereinsvorstand.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Schiedsstelle.

(5) Einsprüche und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Entscheidung des Spielleiters über die Berechtigung des von einem Spieler erhobenen Remisanspruchs gemäß Anhang D der FIDE-Regeln in der ab 01. 07. 2009 geltenden Fassung ist nicht anfechtbar.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Turniere der Münchner Schachjugend. Bei Tagesturnieren ist der Einspruch abweichend von Abs. 1 spätestens unmittelbar nach Turnierende beim Spielleiter zu erheben; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Der Einspruch kann auch vom Mannschaftsführer eingelegt werden. Der Turnierleiter leitet den Einspruch unverzüglich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle weiter.


1: Für Mannschaftskämpfe siehe auch § 38 Nr. 4-7

Aktualisiert: 25. April 2010

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